Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 70 Weitergeltung von Rechtsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 70 Weitergeltung von Rechtsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Unterabschnitt 2
Schlussbestimmungen

§ 70 Weitergeltung von Rechtsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

(1) Das für das Besoldungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung erlässt im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 sind die Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz und zum Brandenburgischen Besoldungsgesetz entsprechend anzuwenden.

(2) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die von der obersten Dienstbehörde bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(3) Soweit die Landesregierung oder eine oberste Landesbehörde nach diesem Gesetz ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche des Besoldungsrechts zu regeln, gelten die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung weiter. Für die Beträge der Mehrarbeitsvergütung und der Erschwerniszulagen gelten bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung § 3 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013/2014 vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 28), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32) geändert worden ist, sowie die Anlagen 15 und 16 des Brandenburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2011 (GVBl. I Nr. 27) weiter.


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Red 20230827

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