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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 45 Erschwerniszulagen
Abschnitt 4
Sonstige Besoldungsbestandteile, Ausgleich bei Verringerung der Dienstbezüge
Unterabschnitt 1
Sonstige Besoldungsbestandteile
§ 45 Erschwerniszulagen
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, in welchem Umfang durch die Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.
Red 20230827