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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleiben Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verlieren sie für die Zeit des Fernbleibens ihre Besoldung. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Besoldung ist durch den Dienstvorgesetzten festzustellen.
Red 20230827