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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze
§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Landesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Abweichend von Satz 2 können die Funktionen der Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes allen Ämtern ihrer Laufbahngruppe zugeordnet werden, soweit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz in sachlicher Unabhängigkeit wahrgenommen werden. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.
Red 20230827