OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)
Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 21 Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit
Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
§ 21 Hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und der Gemeindeverbände unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Dabei können bei Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für diese Beamtinnen und Beamten kann der Beginn des Aufsteigens in den Stufen abweichend von § 25 geregelt werden.
Red 20230827