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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B
§ 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte
Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:
1. in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 5, in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in den übrigen Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
2. in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,
3. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.
Red 20230827