Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

 

Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und B

§ 22 Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte

Die Eingangsämter für Beamtinnen und Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen:

1. in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 5, in der Laufbahn des mittleren Steuerverwaltungsdienstes der Besoldungsgruppe A 7, in den übrigen Laufbahnen des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7,
2. in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 10,
3. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13.


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Red 20230827

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