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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 38 Besoldungsordnung R
Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 38 Besoldungsordnung R
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 4 ausgewiesen. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend.
Red 20230827