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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 39 Bemessung des Grundgehalts
Abschnitt 2
Grundgehalt
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 39 Bemessung des Grundgehalts
Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Die §§ 25 bis 28 gelten entsprechend mit folgenden Maßgaben:
Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe.
§ 25 Absatz 4 und 5 findet keine Anwendung.
Red 20230827