Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 50 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines Amtes mit geringerem Grundgehalt

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 50 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines Amtes mit geringerem Grundgehalt

 

Abschnitt 4
Sonstige Besoldungsbestandteile, Ausgleich bei Verringerung der Dienstbezüge
Unterabschnitt 2
Ausgleich bei Verringerungen der Dienstbezüge

§ 50 Besoldungsanspruch bei Verleihung eines Amtes mit geringerem Grundgehalt

Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, die nicht von diesen zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wurde.


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Red 20230827

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