Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 52 Auslandsbesoldung

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)

 

Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 52 Auslandsbesoldung

 

Abschnitt 5
Auslandsbesoldung

§ 52 Auslandsbesoldung

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland, der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr dient, erhalten bei einer Verwendung im Ausland neben der Besoldung, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zusteht, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen.

(2) Während der Verwendung im Ausland eintretende Änderungen der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen führen nicht zu einer Verminderung der Auslandsbesoldung.

(3) Soweit in den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen nach Absatz 1 bei Einzelfallentscheidungen die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium.


Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).

>>>Hier gehts es zum Bestellformular



Red 20230827

mehr zu: Brandenburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum    www.besoldungstabelle.de © 2024