Brandenburg: Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 63 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R zu den Stufen der Grundgehälter

 

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Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 63 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R zu den Stufen der Grundgehälter

 

Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Unterabschnitt 1
Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz

§ 63 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter der Besoldungsordnungen A und R zu den Stufen der Grundgehälter

(1) Die Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 62 überführt werden, den Stufen des Grundgehalts nach der Anlage 4 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe, deren Betrag dem Betrag des ihnen am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehenden Grundgehalts entspricht. Leistungsstufen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bleiben bei der Zuordnung unberücksichtigt. Bei Teilzeitbeschäftigten ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten ohne Anspruch auf Besoldung ist das Grundgehalt maßgebend, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht zustehen würde.

(2) Weist die Grundgehaltstabelle keinen entsprechenden Betrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 aus, erfolgt die Zuordnung der in § 62 Absatz 2 genannten Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes zu der Stufe der Besoldungsgruppe A 4 mit dem nächsthöheren Betrag. Weist die Grundgehaltstabelle in anderen Fällen keinen entsprechenden Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag.

(3) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts nach Absatz 1 beginnt das Aufsteigen in den Stufen nach § 25 Absatz 3. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Dienstbezüge werden angerechnet. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend, soweit Zeiten nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 nicht schon nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt wurden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten einer Hemmung nach § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 verkürzt sich die reguläre Laufzeit der Stufe der Besoldungsgruppe A 4, zu der die Zuordnung erfolgt, um die Monate, welche die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Stufe nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltendem Recht bereits verbracht haben, längstens jedoch um die Laufzeit der jeweiligen Stufe in der Besoldungsgruppe A 4. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 verlängert sich die reguläre Laufzeit der Stufe, zu der die Zuordnung erfolgt, um die Monate, welche die Beamtinnen und Beamten nach dem am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht noch benötigt hätten, um den Betrag dieser Stufe zu erreichen.

(4) Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Ämtern der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R werden in den Besoldungsgruppen, in die sie nach § 62 überführt werden, den Stufen des Grundgehalts nach der Anlage 4 zugeordnet. Absatz 1 Satz 1, 2, 4 und 5, Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 1, 2, 3 und 6 gelten entsprechend. Absatz 3 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle von § 25 Absatz 3 § 39 Satz 2 tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend.


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Red 20230827

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