OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)
Brandenburgisches Besoldungsgesetz (BbgBesG): § 68 Künftig wegfallende Ämter
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Unterabschnitt 2
Schlussbestimmungen
§ 68 Künftig wegfallende Ämter
Die künftig wegfallenden Ämter sind in Anlage 1 aufgeführt. Diese Ämter dürfen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern nicht mehr verliehen werden, es sei denn, der Inhaberin oder dem Inhaber eines solchen Amtes wird im Wege der Ernennung ein künftig wegfallendes Amt verliehen, weil eine Ernennung in ein in den Besoldungsordnungen ausgebrachtes anderes Amt nicht möglich ist.
Red 20230827