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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Red 20230822