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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bei begrenzter Dienstfähigkeit findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. Die Bezüge nach Satz 1 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.
Red 20230822