Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 15 Rückforderung der Besoldung

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Art. 15 Rückforderung der Besoldung

(1) Wird ein Berechtigter oder eine Berechtigte durch eine gesetzliche Änderung seiner oder ihrer Besoldung einschließlich der Einreihung seines oder ihres Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(2a) Wird eine Bezügemitteilung, die elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt wurde, nicht innerhalb von drei Tagen nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung durch den Beamten oder die Beamtin abgerufen, gilt Abs. 2 Satz 2 ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Benachrichtigung entsprechend, soweit der Empfänger oder die Empfängerin die Unrichtigkeit der Besoldung aus der Bezügemitteilung heraus hätte erkennen müssen. Dies gilt nicht, wenn die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen.
(3) Die Rückforderung von Besoldung nach Abs. 2 wird im staatlichen Bereich von der für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle geltend gemacht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des oder der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Im Fall der Rückforderung findet § 12 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung.

(5) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des oder der Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Hat ein Geldinstitut eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, gilt § 12 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.


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Red 20230822

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