Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 26 Obergrenzen für Beförderungsämter

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 26 Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter bei einem Dienstherrn dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten:

in der Besoldungsgruppe A 15
5 v.H.,

in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen
1,5 v.H.

Die Vomhundertsätze des Satzes 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 und B 2.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1. oberste Dienstbehörden, das Landesamt für Verfassungsschutz, die Landesanwaltschaft Bayern und die staatlichen Rechnungsprüfungsämter,
2. Lehrkräfte sowie Förderlehrer und Förderlehrerinnen an öffentlichen Schulen,
3. Lehrkräfte an Hochschulen, hauptamtliche Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen und sonstigen Verwaltungsschulen,
4. Professoren und Professorinnen,
5. Beamte und Beamtinnen an Hochschulen in wissenschaftlichen Fachlaufbahnen,
6. Beamte und Beamtinnen im Schulaufsichtsdienst und an schul- oder vorschulbezogenen Einrichtungen,
7. wissenschaftliche Anstalten.

(3) Bei der Anwendung der Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und sonstige der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration oder einer ihm nachgeordneten Behörde unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bayerischen Verwaltungsschule) können die Planstellen von Beamten und Beamtinnen unberücksichtigt bleiben, wenn sie überwiegend in den nachfolgend bezeichneten Funktionen oder Einrichtungen tätig sind:

1. bei Feuerwehren,
2. bei Kommunalunternehmen, Eigenbetrieben, in nach Eigenbetriebsrecht oder herkömmlich als Regiebetriebe geführten Einrichtungen,
3. in Einrichtungen, die für mehrere Dienstherren betrieben werden,
4. in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens,
5. im kommunalen Forstdienst, Gartenbau- und Friedhofsdienst,
6. in anderen Einrichtungen, denen sie entweder gegen volle Kostenerstattung zugewiesen sind oder zu denen sie unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

(4) Im kommunalen Bereich können statt der allgemeinen Stellenobergrenzen des Abs. 1 folgende absolute Stellenobergrenzen angewandt werden:

in der Besoldungsgruppe A 15 bis zu 3 Stellen,

in der Besoldungsgruppe A 16 bis zu 5 Stellen.

(5) 1Innerhalb der Stellenobergrenzen der Abs. 1 und 4 und unbeschadet der Abs. 2 und 3 dürfen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen im kommunalen Bereich Ämter in

1. Gemeinden und Landkreisen höchstens eine Besoldungsgruppe unter der Besoldungsgruppe des jeweils vorgesetzten berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten oder der jeweils vorgesetzten berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamtin,
2. kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Große Kreisstadt sind, und in Verwaltungsgemeinschaften
a) mit bis zu 10 000 Einwohnern höchstens in Besoldungsgruppe A 13,
b) mit mehr als 10 000 Einwohnern höchstens in Besoldungsgruppe A 15,
3. Großen Kreisstädten und Landkreisen höchstens in Besoldungsgruppe A 16
eingestuft werden; die Einschränkung nach Nr. 2 Buchst. a gilt nicht, soweit auf Grund besonderer Rechtsvorschrift für das Eingangsamt Zugangsvoraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG vorgeschrieben sind.

Einwohnerzahl im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 ist die vom Landesamt für Statistik vor Beginn des Haushaltsjahres zuletzt veröffentlichte Einwohnerzahl, bei Verwaltungsgemeinschaften die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden.

(6) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Stellenobergrenzen für unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des kommunalen Bereichs festzulegen.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so können diese ab 0,5 aufgerundet werden. Als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßige Beamte und Beamtinnen. Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Beamtinnen, Stellen für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter und Anwärterinnen) sowie Ersatzstellen bleiben außer Betracht. Stellenanteile in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2, die nicht ausgeschöpft werden, dürfen der Besoldungsgruppe A 15 zugerechnet werden. Planstellen, die mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerken gekennzeichnet sind, gelten als weggefallen oder umgewandelt. Dies gilt regelmäßig nicht, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls oder der Umwandlung im Vermerk näher bestimmt ist und dieser Zeitpunkt erst nach der Laufzeit des aktuellen Haushaltsplans liegt. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen und in der Funktion vergleichbaren Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt; Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(8) Art. 19 und 25 bleiben unberührt.


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