Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 29 Ämter für Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 1 Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 29 Ämter für Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung

Die in diesem Gesetz ausgebrachten Ämter der Ersten Direktoren und Ersten Direktorinnen eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf der Grundlage der in Anlage I Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festgelegten Zahl der Versicherten und laufenden Rentenfällen zu verleihen. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für und Heimat die in Satz 1 genannten Bewertungskriterien bei Bedarf durch Rechtsverordnung fortentwickeln. Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin oder das Mitglied der Geschäftsführung (Direktor oder Direktorin) werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuft als der Erste Direktor oder die Erste Direktorin. 4Das Amt eines Abteilungsdirektors oder einer Abteilungsdirektorin in Besoldungsgruppe B 2 darf nur verliehen werden, wenn es sich dabei um den Leiter oder die Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung handelt und der Erste Direktor oder die Erste Direktorin mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist.


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Red 20230822

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