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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Teil 2 Grundbezüge
Abschnitt 2 Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren und Nachwuchsprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen
Art. 43 Weitere Vorschriften
Art. 35 bis 38 gelten entsprechend.
Red 20230822