Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 82 Anspruch und Bestandteile

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung

Art. 82 Anspruch und Bestandteile

Berechtigte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 83) und einem Erhöhungsbetrag (Art. 84) sowie einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 85). 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.


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Red 20230822

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