Bayern: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) Art. 84 Erhöhungsbetrag

 

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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)

vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.

 

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung

Art. 84 Erhöhungsbetrag

Beamten und Beamtinnen mit Grundbezügen aus den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen steht für Monate des Kalenderjahres, in denen an jedem Tag des Monats ein Anspruch auf Bezüge nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 aus einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen besteht, ein monatlicher Erhöhungsbetrag von jeweils 8,33 € vom jeweiligen Dienstherrn zu. Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.


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Red 20230822

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