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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 6 Jährliche Sonderzahlung
Art. 86 Ausschlusstatbestand
Werden während des Kalenderjahres Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.
Red 20230822