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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen
Art. 88 Anspruch
(1) 1Berechtigten werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) vermögenswirksame Leistungen für Kalendermonate gewährt, in denen ihnen Besoldung nach Art. 2 zusteht und sie diese Besoldung auch erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.
(2) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Abs. 1 entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der oder die Berechtigte die nach Art. 90 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(3) 1Die vermögenswirksame Leistung wird dem oder der Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt. 2Das gilt auch, wenn dem oder der Berechtigten aus mehreren Dienstverhältnissen Leistungen nach Satz 1 zustünden. 3In diesem Fall sind die vermögenswirksamen Leistungen aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis zu zahlen. 4Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Satz 3 nicht den Betrag nach Art. 89 Abs. 1, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.
Red 20230822