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Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764), zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 313) geändert.
Inhaltsübersicht:
Teil 4 Sonstige Leistungen
Art. 92 Aufwandsentschädigungen
1Aufwandsentschädigungen zur Kostenerstattung von dienstlich veranlasstem Mehraufwand, dessen Übernahme dem oder der Berechtigten nicht zugemutet werden kann, dürfen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung stellt. 2Die maßgeblichen Grundsätze regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die Staatsregierung kann die Befugnis nach Satz 2 im staatlichen Bereich auf die obersten Dienstbehörden und außerhalb des staatlichen Bereichs auf die Rechtsaufsichtsbehörden übertragen.
Red 20230822