OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss
§ 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss
(1) Erhält die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Anrechnung nach Absatz 1 für die Nutzung einer Dienstwohnung zur Vermeidung übermäßiger Belastungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Bruttodienstbezüge auf Höchstbeträge zu begrenzen.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienstkleidung und Ausrüstung, die die Beamtinnen und Beamten tragen müssen und die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden. Wird Dienstkleidung oder Ausrüstung, die die Beamtinnen und Beamten tragen müssen, vom Dienstherrn nicht zur Verfügung gestellt, so wird ein Zuschuss gewährt; für diesen gilt Absatz 1 ebenfalls nicht.
Red 20230904