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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 32 Obergrenzen für Beförderungsämter
§ 32 Obergrenzen für Beförderungsämter
Obergrenzen für Planstellen für Beförderungsämter sind in Fußnoten in der Besoldungsordnung R geregelt.
Red 20230904