Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 68 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C
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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 68 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C
§ 68 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C
(1) Für Professorinnen und Professoren der Bundesbesoldungsordnung C sind anzuwenden
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts, die §§ 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), und
2. die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527).
Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Satz 1 Nr. 1 genannten Fassung ist ausgeschlossen.
(2) Auf Antrag wird Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen. Der Antrag der Beamtin oder des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 keine Anwendung.
(3) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure, wissenschaftliche Assistentinnen, wissenschaftliche Assistenten, künstlerische Assistentinnen und künstlerische Assistenten der Bundesbesoldungsordnung C sind der 3. Unterabschnitt des 2. Abschnitts sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Fassung anzuwenden.
(4) Das Grundgehalt der Beamtin oder des Beamten bestimmt sich auch in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach der Besoldungsgruppe, der das ihr oder ihm verliehene Amt zugeordnet ist, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt, und nach der Erfahrungsstufe, der sie oder er zugeordnet ist. Die Grundgehaltssätze sind in Anlage 16 , die Höhe der Stellenzulagen und Zulagen in Anlage 17 geregelt. § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 bis 6 und § 26 gelten entsprechend. Die Zuordnung der am 31. Dezember 2016 vorhandenen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach § 71 Abs. 2 und § 72. Beginnt das Beamtenverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren am 1. Januar 2017 oder danach, so ist die Beamtin oder der Beamte zu Beginn dieses Beamtenverhältnisses der ersten Erfahrungsstufe zugeordnet, in der für ihre oder seine Besoldungsgruppe in Anlage 16 ein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, soweit sich aus der entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Die Erfahrungsstufen und die in jeder Erfahrungsstufe vor dem Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe abzuleistende Erfahrungszeit sind in Anlage 16 geregelt.
(5) Ist bei hauptberuflichen Leiterinnen und Leitern und Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen, die bis zu ihrer Wahl Professorinnen oder Professoren der Besoldungsgruppe C 4 waren, die Summe aus Grundgehalt und den Zuschüssen nach den Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Fassung geringer als die Summe aus Grundgehalt und den Zuschüssen, die sie in ihrer bisherigen Tätigkeit erhalten haben, so erhalten sie eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages.
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Red 20230904
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