Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 61 Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 61 Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung

 

§ 61 Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung

Die Anwärterbezüge und die übrigen Besoldungsbestandteile werden für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 30 Abs. 4 NBG bis zum Ende des Monats, in dem das Beamtenverhältnis endet, weitergewährt. Entsteht bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge wegen einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 27 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule (§ 142 des Niedersächsischen Schulgesetzes), so werden die in Satz 1 genannten Bezüge nur bis zum Tag vor Entstehung dieses Anspruchs weitergewährt.


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Red 20230904

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