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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 44 Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes
§ 44 Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes
(1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen, so erhält sie oder er nach zwölf Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt diesem höherwertigen Amt eine freie und besetzbare Planstelle mit entsprechender Wertigkeit fest zugeordnet ist sowie die sonstigen haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn die übertragenen Aufgaben (Funktionen) mehreren Ämtern zugeordnet sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3) und die Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten einem dieser Ämter entspricht. 3Eine Beamtin oder ein Beamter, der oder dem aufgrund besonderer Rechtsvorschrift ein höherwertiges Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes eine Zulage, wenn sie oder er das höherwertige Amt auf dem übertragenen Dienstposten wegen der besonderen Rechtsvorschrift nicht durch Beförderung erreichen kann.
(2) Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, dem das höherwertige Amt zugeordnet ist, gewährt. Auf die Zulage ist eine allgemeine Stellenzulage in der in Anlage 10 vorgesehenen Höhe anzurechnen, wenn sie in dem höherwertigen Amt nicht zustünde.
Red 20230904