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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 39 Besondere Stellenzulage
§ 39 Besondere Stellenzulage
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten eine besondere Stellenzulage, wenn dies entweder in einer Fußnote in einer Besoldungsordnung oder in Anlage 11 geregelt ist. Die Höhe der besonderen Stellenzulagen ist in Anlage 12 geregelt.
Red 20230904