Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 47 Mehrarbeitsvergütung

 

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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 47 Mehrarbeitsvergütung

 

§ 47 Mehrarbeitsvergütung

(1) Eine Mehrarbeitsvergütung nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG darf nur für messbare Mehrarbeit und nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gewährt werden.

(2) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A, die

1. im Arzt- oder Pflegedienst der Krankenhäuser, Kliniken und Sanatorien,
2. im Polizeivollzugsdienst,
3. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr oder
4. im Schuldienst als Lehrkraft

Mehrarbeit geleistet haben, kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.

(3) Anderen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A kann eine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden, soweit Mehrarbeit geleistet wurde im Rahmen eines

1. Bereitschaftsdienstes,
2. Schichtdienstes,
3. Dienstes nach einem allgemein geltenden besonderen Dienstplan, den die Eigenart des Dienstes erfordert,
4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen den gleichen Zeitaufwand erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte festgelegt hat, oder
5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.

(4) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben

1. der Auslandsbesoldung nach § 56,
2. einer besonderen Stellenzulage nach Nummer 1 oder 9 der Anlage 11.

Beamtinnen und Beamte in einer Observations- oder Ermittlungsgruppe, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben einer in Satz 1 Nr. 2 genannten Zulage. 3Im Übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 neben einer in Satz 1 Nr. 2 genannten Zulage eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages. 4Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, so gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

(5) Eine Mehrarbeitsvergütung nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBG wird anstelle einer Dienstbefreiung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 NBG nur gewährt, wenn die Mehrarbeit

1. von einer Beamtin oder einem Beamten geleistet wurde, für die oder den beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,
 2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
3. die sich aus der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende jeweilige monatliche Arbeitszeit oder, soweit die Beamtin oder der Beamte nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst leistet, die anteilige monatliche Arbeitszeit um mehr als ein Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat übersteigt und
4. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

(6) Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung ist in Anlage 13 geregelt.

(7) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, sodass eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, sondern nur aufgrund der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann, so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, die in zwei Kalendermonate fällt, dem späteren Kalendermonat zuzurechnen. Die in Anlage 13 geregelten Vergütungssätze sind jeweils in der Fassung anzuwenden, die in dem Zeitpunkt in Kraft war, in dem die Mehrarbeit geleistet wurde. Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde, im Schuldienst die Unterrichtsstunde. Abweichend von Satz 3 wird eine Stunde im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; darüber hinaus ist die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche angemessen zu berücksichtigen. Die im Laufe eines Kalendermonats abgeleisteten Mehrarbeitszeiten werden zusammengerechnet; ergibt sich hierbei ein Bruchteil einer Stunde, so wird ab 30 Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

(8) Beamtinnen und Beamten mit durch Teilzeitbeschäftigung ermäßigter wöchentlicher Arbeitszeit ist für die bis zum Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe der Besoldung zu zahlen, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der Mehrarbeitsleistung Anspruch gehabt hätte.


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