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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 59 Anwärtersonderzuschlag
§ 59 Anwärtersonderzuschlag
Stellt das für die Laufbahn zuständige Ministerium einen erheblichen Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für einen Vorbereitungsdienst fest, so kann das Finanzministerium bestimmen, dass ein Anwärtersonderzuschlag gewährt wird. Der Anwärtersonderzuschlag soll 70 Prozent des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; er darf höchstens 100 Prozent des Anwärtergrundbetrages betragen.
Red 20230904