OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 38 Allgemeine Stellenzulage
§ 38 Allgemeine Stellenzulage
Die in Anlage 9 genannten Beamtinnen und Beamten erhalten eine allgemeine Stellenzulage. Die Höhe der allgemeinen Stellenzulage ist in Anlage 10 geregelt.
Red 20230904