Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 11 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung
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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 11 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung
§ 11 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung
(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Altersteilzeit nach § 63 NBG oder nach § 6 Abs. 4 des Niedersächsischen Richtergesetzes (NRiG) wird Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern ein Altersteilzeitzuschlag gewährt.
(3) Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt
1. Beamtinnen und Beamten in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung, die nach der Arbeitszeit zustünde, die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBG für den Umfang der Arbeitszeit während der Altersteilzeit maßgeblich ist,
2. Richterinnen und Richtern in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung, die im regelmäßigen Dienst zustünde, und
3. begrenzt dienstfähigen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern, denen ein Zuschlag nach § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 zustehen würde, in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Nettobesoldung und 70 Prozent der Nettobesoldung auf Grundlage der um diesen Zuschlag erhöhten Dienstbezüge.
Zur Ermittlung der in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 jeweils zuletzt genannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b und 39f des Einkommensteuergesetzes - EStG), den Solidaritätszuschlag (§ 4 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von acht Prozent der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a EStG) und sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(4) Die Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 3 errechnet sich aus dem Grundgehalt, den Leistungsbezügen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, dem Familienzuschlag, den Amtszulagen, den Stellenzulagen, den Überleitungszulagen und den Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, und den jährlichen Sonderzahlungen.
(5) Endet bei einer Lehrkraft an öffentlichen Schulen die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit vorzeitig, so ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den während der Altersteilzeit gezahlten Bezügen ohne den Altersteilzeitzuschlag und den Bezügen, die nach der tatsächlichen Arbeitszeit ohne Altersteilzeit zugestanden hätten, zu gewähren. Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. Zeiten im Sinne des Satzes 2 sind nicht Zeiten, in denen wegen Erholungsurlaubs oder Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen kein Dienst geleistet wurde.
(6) Der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter mit Dienstbezügen, der oder dem Urlaub
1. zur Betreuung oder Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG oder § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NRiG oder
2. zur Begleitung einer oder eines schwerstkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase nach § 9a Abs. 4 der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung
bewilligt worden ist, wird für den Zeitraum einer Betreuung, Pflege oder Begleitung auf Antrag ein Vorschuss auf die nach Beendigung der Beurlaubung zustehenden Dienstbezüge gewährt. 2Der Vorschuss kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge bei einer Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 1 für bis zu sechs Monate, bei einer Beurlaubung nach Satz 1 Nr. 2 für bis zu drei Monate gewährt werden. 3Der Vorschuss ist nach Beendigung der Beurlaubung mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.
(7) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Landesregierung durch Verordnung.
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Red 20230904
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