OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 14 Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
§ 14 Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Bleibt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert sie oder er für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust des Anspruchs auf Besoldung ist festzustellen.
Red 20230904