Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 20 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 20 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
§ 20 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen, sind Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen zulässig. Deren Festlegung bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.
(2) Sonstige Geldzuwendungen dürfen die Kommunen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten neben den Bezügen und den Aufwandsentschädigungen nur gewähren, wenn im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Sonstige Geldzuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamtin oder der Beamte unmittelbar oder mittelbar von ihrem oder seinem Dienstherrn erhält, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtin oder der Beamte einen eigenen Beitrag leistet.
(3) Das jeweils zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und sonstigen Geldzuwendungen an Beamtinnen und Beamte der Kommunen und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen.
(4) Soweit Vorschriften nach Absatz 3 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle und des Finanzministeriums.
(5) Soweit Vorschriften nach Absatz 3 nicht erlassen worden sind, dürfen die Kommunen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamtinnen und Beamten sonstige Geldzuwendungen nur nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. Die oberste Aufsichtsbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulassen.
|
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).
>>>Hier gehts es zum Bestellformular
|
Red 20230904
mehr zu: Niedersachsen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) - Übersicht
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 1 Geltungsbereich
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 2 Bestandteile der Besoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 3 Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 4 Anspruch auf Besoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 5 Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 6 Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 7 Höhe des Grundgehalts
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 8 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 9 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Entlassung von politischen Beamtinnen und Beamten oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 10 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 11 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 12 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 13 Kürzung der Besoldung bei Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 14 Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 17 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 18 Verjährung von Ansprüchen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 19 Rückforderung von Bezügen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 20 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 21 Zahlungsweise
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 22 Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 23 Einstiegsämter
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 25 Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A, Erfahrungszeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 26 Nicht anerkennungsfähige Zeiten
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 27 Öffentlich-rechtliche Dienstherren, Hauptberuflichkeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 28 Beamtinnen und Beamte auf Zeit im kommunalen Bereich
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 29 Leistungsbezüge
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 30 Vergaberahmen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 31 Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 32 Obergrenzen für Beförderungsämter
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 33 Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 34 Höhe des Familienzuschlags
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 35 Stufen des Familienzuschlags
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 36 Änderung des Familienzuschlags
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 36a Familienergänzungszuschlag
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 37 Amtszulage
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 38 Allgemeine Stellenzulage
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 39 Besondere Stellenzulage
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 40 Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 41 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 42 Ausgleichszulage für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 43 Ausgleichszulage für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 44 Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 45 Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 46 Zulage für besondere Erschwernisse
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 47 Mehrarbeitsvergütung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 48 Vergütung für zusätzliche Arbeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 49 Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 51 Zusätzliche Vergütung bei verlängerter Arbeitszeit im Feuerwehrdienst
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 52 Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 53 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 54 Personalgewinnungszuschlag
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 55 Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 56 Auslandsbesoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 57 Grundsatz
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 58 Anwärtergrundbetrag
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 59 Anwärtersonderzuschlag
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 60 Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 61 Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 62 Anrechnung anderer Einkünfte
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 63 Jährliche Sonderzahlungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 63a Sonderzahlung für das Jahr 2021
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 64 Vermögenswirksame Leistungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 65 Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 66 Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 67 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 68 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 69 Überleitung der vor dem 29. Juli 2014 gewährten Leistungsbezüge
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 70 Überleitung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in die Ämter und Funktionszusätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 71 Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Zeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 72 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 73 Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 73a Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2023
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 74 Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung zur Justizvollzugsfachwirtin oder zum Justizvollzugsfachwirt
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 75 Überleitung von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 4