OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 23 Einstiegsämter
§ 23 Einstiegsämter
(1) Die Einstiegsämter (§ 13 Abs. 3 Satz 2 NBG) sind folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:
1. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5,
2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6,
3. das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und
4. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Einstiegsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet sein, wenn in dem Einstiegsamt besondere Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuordnung zu einer höheren Besoldungsgruppe erfordern.
(3) Die Zuordnung der Einstiegsämter zu den Besoldungsgruppen ist in Fußnoten in der Besoldungsordnung A geregelt.
Red 20230904