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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 28 Beamtinnen und Beamte auf Zeit im kommunalen Bereich
§ 28 Beamtinnen und Beamte auf Zeit im kommunalen Bereich
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Ämter der Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbands Oldenburg den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B abweichend von § 5 Abs. 3 zuzuordnen und dabei Amtszulagen im Sinne des § 37 vorzusehen sowie die in den Erfahrungsstufen vor dem Aufstieg in die nächsthöhere Erfahrungsstufe jeweils abzuleistende Erfahrungszeit abweichend von Anlage 5 zu regeln. Die Zuordnung der Ämter erfolgt nach sachgerechter Bewertung der Funktionen, bei den Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Kommunen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl, bei den übrigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabenumfangs im Vergleich zu den entsprechenden Ämtern der beteiligten Körperschaften.
Red 20230904