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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 34 Höhe des Familienzuschlags
§ 34 Höhe des Familienzuschlags
Der Familienzuschlag bestimmt sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht (§ 35), und nach der Besoldungsgruppe. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, das ihr oder ihm unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. Die Höhe des Familienzuschlags ist in Anlage 7 geregelt.
Red 20230904