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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 45 Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen
§ 45 Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen
(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten außer in den Fällen des § 44 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, so kann sie oder er eine Zulage erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gewährt werden.
(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde. Für die Gewährung der Zulage an Landesbeamtinnen und Landesbeamte ist das Einvernehmen des Finanzministeriums erforderlich.
Red 20230904