Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 53 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 53 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
§ 53 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Verordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A zu regeln. In der Verordnung kann geregelt werden, dass Leistungsprämien oder Leistungszulagen auch für eine durch enges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachte oder zu erbringende herausragende besondere Leistung (Teamleistung) gewährt werden können. Leistungsprämien oder Leistungszulagen nach Satz 2 können nur Beamtinnen und Beamten gewährt werden, die an der Teamleistung wesentlich beteiligt gewesen sind.
(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 30 Prozent der bei einem Dienstherrn vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A mit Dienstbezügen gewährt werden. In der Verordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als vier Beamtinnen und Beamten in jedem Kalenderjahr einer Beamtin oder einem Beamten eine Leistungsprämie oder eine Leistungszulage gewährt werden kann. Leistungsprämien oder Leistungszulagen an mehrere Beamtinnen und Beamte für eine Teamleistung gelten zusammen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage an eine Person.
(3) Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Leistungszulagen dürfen monatlich sieben Prozent des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten nicht übersteigen. Bei einer Teamleistung dürfen die Leistungsprämien oder Leistungszulagen zusammen 150 Prozent des in den Sätzen 1 und 2 geregelten Umfangs nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamtinnen und Beamten.
(4) 1Die Gewährung von Leistungszulagen ist zu befristen; bei Leistungsabfall ist sie zu widerrufen. Erneute Bewilligungen sind zulässig. Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Die Entscheidung über die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen und die Entscheidung über einen Widerruf trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(5) 1In der Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist vorzusehen, dass Zahlungen, die aus demselben Anlass geleistet werden, anzurechnen sind oder bei solchen Zahlungen die Gewährung einer Leistungsprämie oder Leistungszulage ausgeschlossen ist. 2In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass bei Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt oder bei Gewährung einer Amtszulage die Gewährung einer Leistungszulage ausgeschlossen ist oder eine Anrechnung erfolgt.
(6) In der Verordnung ist sicherzustellen, dass bei der Bewertung von Leistungen und bei der Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen niemand wegen des Geschlechts oder des Beschäftigungsumfangs bevorzugt oder benachteiligt wird.
(7) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A der Kommunen, der übrigen kommunalen Dienstherren sowie des Bezirksverbands Oldenburg und der Niedersächsischen Versorgungskasse können Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten Leistungssystems gewährt werden, wenn im Haushaltsplan oder in dem entsprechenden Plan einer Kommune oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass
1. das Leistungssystem einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt,
2. in dem Leistungssystem ein einheitlicher Maßstab für die Leistungsbewertung insbesondere in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festgelegt ist und
3. Leistungsprämien und Leistungszulagen aufgrund einer Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 vom Dienstherrn nicht gewährt werden.
Für die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen nach Satz 1 gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
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Red 20230904
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