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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 58 Anwärtergrundbetrag
§ 58 Anwärtergrundbetrag
Der Anwärtergrundbetrag bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes, das der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verliehen werden soll. Die Höhe des Anwärtergrundbetrages ist in Anlage 15 geregelt.
Red 20230904