OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 65 Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen
§ 65 Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen
(1) Soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 eine Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), zugestanden hat, weil sich ihr oder sein Anspruch auf ruhegehaltfähige Dienstbezüge verringert hat, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 anstelle der Ausgleichszulage die Besoldung hinsichtlich der Dienstbezüge, die die Ausgleichszulage ausgleicht, in der Höhe zu zahlen, die ihr oder ihm ohne den Eintritt des Grundes, der zu der Ausgleichszulage geführt hat, ab diesem Zeitpunkt zugestanden hätte; § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Soweit der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter am 31. Dezember 2016 eine Ausgleichszulage nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes in der in Absatz 1 genannten Fassung zugestanden hat, weil sich ihr oder sein Anspruch auf nicht ruhegehaltfähige Dienstbezüge verringert hat, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 diese Ausgleichszulage in der bisherigen Höhe weiter mit der Maßgabe zu zahlen, dass für die Zeit ab diesem Zeitpunkt § 40 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 5 entsprechend gilt. Satz 1 gilt für den Fall, dass der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine Ausgleichszulage nach Satz 1 am 31. Dezember 2016 nur aufgrund einer Beurlaubung vorübergehend nicht zugestanden hat, mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des 1. Januar 2017 der Zeitpunkt tritt, an dem die Zahlung der Ausgleichszulage wieder aufgenommen wird.
Red 20230904