Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 7 Höhe des Grundgehalts
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Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 7 Höhe des Grundgehalts
§ 7 Höhe des Grundgehalts
(1) Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe, der das ihr oder ihm verliehene Amt zugeordnet ist, soweit sich aus § 8 nichts anderes ergibt, und bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A sowie bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 nach der Erfahrungsstufe, der sie oder er zugeordnet ist (§§ 25 und 26 oder § 33).
(2) Die Höhe des monatlichen Grundgehalts (Grundgehaltssatz) ist jeweils in Anlage 5 geregelt.
(3) Ist ein Amt einer Besoldungsgruppe noch nicht zugeordnet oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. Die Einweisung bedarf bei den Kommunen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen ein Amt einer Besoldungsgruppe noch nicht zugeordnet ist, der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(4) Ist der Richterin oder dem Richter ein Amt noch nicht verliehen worden, so bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe R 1.
(5) Ist einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Amtszulage (§ 37) nach einem gesetzlich festgelegten Maßstab, insbesondere der Zahl der Planstellen, der Einwohnerzahl einer Kommune oder der Schülerzahl einer Schule, so begründet das Erfüllen dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt. In einer Verordnung nach § 28 kann für ihren Geltungsbereich etwas anderes bestimmt werden.
(6) Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Amtszulage nach der Schülerzahl einer Schule oder eines Teils einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgeblich. Eine Ernennung, eine Einweisung in eine Planstelle oder die Gewährung einer Amtszulage ist in den Fällen des Satzes 1 nur zulässig, wenn die dafür maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr lang vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird.
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Red 20230904
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