Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 72 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG)
Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 72 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahrungsstufen und Ableistung der Erfahrungszeit
§ 72 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Erfahrungsstufen und Ableistung der Erfahrungszeit
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, die am 31. August 2011 und darüber hinaus in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren standen, sind mit Wirkung vom 1. September 2011 der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht am 1. September 2011 zugeordnet waren.
(2) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, für die im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Dezember 2016 ein Beamten- oder Richterverhältnis zu einem der in § 1 genannten Dienstherren begann, werden mit Wirkung von dem Tag des Beginns dieses Beamten- oder Richterverhältnisses der Erfahrungsstufe neu zugeordnet, die der Stufe entspricht, der sie nach dem bis dahin geltenden Recht zugeordnet waren, wenn dies für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger ist als eine Zuordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
(3) Mit der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach Absatz 1 oder 2 beginnt die in dieser Erfahrungsstufe nach den Vorschriften dieses Gesetzes abzuleistende Erfahrungszeit.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 gelten vor dem 1. September 2011 in der entsprechenden Stufe nach dem bis dahin geltenden Recht bereits berücksichtigte Zeiten als in der neuen Erfahrungsstufe abgeleistete Erfahrungszeit. Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, und Zeiten einer vorläufigen Dienstenthebung im Zeitraum von der Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe nach Absatz 1 oder 2 bis zum 31. Dezember 2016 werden hinsichtlich der Ableistung der Erfahrungszeit nach Maßgabe des bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Landesrechts in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt, wenn dies für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger ist als die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(5) Entscheidungen nach Absatz 2 sind der oder dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
|
Exklusives Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro
Der INFO-SERVICE ÖD/Beamte informiert seit mehr als 25 Jahren die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) alle 3 Ratgeber & 5 eBooks aufgespielt (Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversor-gungsrecht - Bund/Länder - , Beihilferecht - Bund/Länder - Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Dienst und Frauen im öffentlichen Dienst).
>>>Hier gehts es zum Bestellformular
|
Red 20230904
mehr zu: Niedersachsen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG) - Übersicht
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 1 Geltungsbereich
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 2 Bestandteile der Besoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 3 Regelung durch Gesetz, Anpassung der Besoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 4 Anspruch auf Besoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 5 Zuordnung von Funktionen zu Ämtern und von Ämtern zu Besoldungsgruppen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 6 Dienstpostenbewertung, Einweisung in und Verteilung der Planstellen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 7 Höhe des Grundgehalts
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 8 Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder Übertragung einer anderen Funktion
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 9 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, bei Entlassung von politischen Beamtinnen und Beamten oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 10 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 11 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit und Beurlaubung zur Betreuung, Pflege oder Begleitung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 12 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 13 Kürzung der Besoldung bei Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 14 Verlust des Anspruchs auf Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 15 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 16 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung, Dienstkleidungszuschuss
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 17 Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 18 Verjährung von Ansprüchen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 19 Rückforderung von Bezügen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 20 Aufwandsentschädigungen, sonstige Geldzuwendungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 21 Zahlungsweise
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 22 Künftig wegfallende Ämter, Grundamtsbezeichnungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 23 Einstiegsämter
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 24 Stellenobergrenzen für Beförderungsämter
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 25 Erfahrungsstufen der Besoldungsordnung A, Erfahrungszeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 26 Nicht anerkennungsfähige Zeiten
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 27 Öffentlich-rechtliche Dienstherren, Hauptberuflichkeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 28 Beamtinnen und Beamte auf Zeit im kommunalen Bereich
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 29 Leistungsbezüge
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 30 Vergaberahmen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 31 Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 32 Obergrenzen für Beförderungsämter
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 33 Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2, Erfahrungszeit und nicht anerkennungsfähige Zeiten
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 34 Höhe des Familienzuschlags
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 35 Stufen des Familienzuschlags
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 36 Änderung des Familienzuschlags
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 36a Familienergänzungszuschlag
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 37 Amtszulage
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 38 Allgemeine Stellenzulage
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 39 Besondere Stellenzulage
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 40 Ausgleichszulage bei Wegfall von besonderen Stellenzulagen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 41 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 42 Ausgleichszulage für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 43 Ausgleichszulage für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 44 Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung von Aufgaben eines höherwertigen Amtes
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 45 Zulage bei befristeter Übertragung herausgehobener Funktionen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 46 Zulage für besondere Erschwernisse
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 47 Mehrarbeitsvergütung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 48 Vergütung für zusätzliche Arbeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 49 Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Gremien
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 51 Zusätzliche Vergütung bei verlängerter Arbeitszeit im Feuerwehrdienst
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 52 Unterrichtsvergütung im Vorbereitungsdienst
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 53 Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 54 Personalgewinnungszuschlag
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 55 Zuschlag beim Hinausschieben des Ruhestandes
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 56 Auslandsbesoldung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 57 Grundsatz
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 58 Anwärtergrundbetrag
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 59 Anwärtersonderzuschlag
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 60 Herabsetzung der Anwärterbezüge und Wegfall des Anspruchs
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 61 Anwärterbesoldung nach Ablegung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 62 Anrechnung anderer Einkünfte
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 63 Jährliche Sonderzahlungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 63a Sonderzahlung für das Jahr 2021
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 64 Vermögenswirksame Leistungen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 65 Übergangsregelungen für Ausgleichszulagen
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 66 Übergangsregelung bei vor dem 1. Januar 2010 bewilligter Altersteilzeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 67 Übergangsregelung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 68 Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung C
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 69 Überleitung der vor dem 29. Juli 2014 gewährten Leistungsbezüge
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 70 Überleitung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in die Ämter und Funktionszusätze der Besoldungsordnungen A, B, W und R
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 71 Grundgehaltssätze für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und C sowie für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der Zeit
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 72 Zuordnung der vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C sowie der vorhandenen Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 73 Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2017
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 73a Anpassung der Erfahrungsstufen zum 1. Januar 2023
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 74 Übergangsregelung für Anwärterinnen und Anwärter in der Ausbildung zur Justizvollzugsfachwirtin oder zum Justizvollzugsfachwirt
- Niedersachsen: Niedersächsisches Besoldungsgesetz (NBesG): § 75 Überleitung von Beamtinnen und Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 4