Bremen: Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 14 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 14 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 14 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Satz 1 gilt nicht für besondere Fürsorgeleistungen, insbesondere die Leistungen der Heilfürsorge und freien Dienstkleidung. Soweit die Privatnutzung von Dienstkraftfahrzeugen im öffentlichen Interesse liegt, kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, dass eine Anrechnung unterbleibt.


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Red 20230827

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