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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 51 Zulage bei mehreren Ämtern
Abschnitt 4
Zulagen, Vergütungen
§ 51 Zulage bei mehreren Ämtern
Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Der Betrag der Zulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.
Red 20230827