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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 73 Übergangsvorschrift für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
§ 73 Übergangsvorschrift für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Soweit unbefristete Leistungsbezüge nach § 28 Absatz 2 an Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen vergeben werden, deren Grundgehalt sich am 1. Januar 2013 aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 berechnet hat, sind diese abweichend von § 29 Absatz 1 Satz 1 im Zeitpunkt der Ruhegehaltfähigkeit des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ruhegehaltfähig.
Red 20230827