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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 58 Auslandsbesoldung
Abschnitt 5
Auslandsbesoldung
§ 58 Auslandsbesoldung
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Ausland verwendet werden, erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge, Kaufkraftausgleich und Auslandsverwendungszuschlag (Auslandsbesoldung) in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden Bestimmungen.
Red 20230827