OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Bremischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)
Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 77 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Auslandsbesoldung
Auslandsdienstbezüge, die am 31. Dezember 2016 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, werden bis zum 31. Dezember 2018 bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldung nach § 58 übersteigen.
Red 20230827