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Bremisches Besoldungsgesetz (BremBesG): § 32 Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R
Abschnitt 2
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 4
Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
§ 32 Grundgehaltssätze in der Besoldungsordnung R
Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 25 Absatz 4 bis 8 und § 26 gelten entsprechend.
Red 20230827